Bereits vor einiger Zeit hatte ich angekündigt, zu diesem Thema noch einige Informationen zu veröffentlichen. Betrachten wir als erstes das Thema Krankenhaus. Dort wird der Einbau in den Krankenhausbauverordnungen der Länder geregelt. Das klappt erfahrungsgemäß gut, denn die Anlagen sind im Durchschnitt sicherheitstechnisch auf gutem Niveau. Dies liegt nicht zuletzt auch daran, dass in Krankenhäusern durch die eigenen internen Abteilungen auch eine gewisse Selbstkontrolle erfolgt. Im Bereich der stationären Pflege ist es ebenfalls erforderlich betriebsbereite Rufanlagen vorzuhalten. Dies regelten die Heimmindestbauverordnungen. In Sachsen wurde diese beispielsweise durch das sächsische Wohn- und Betreuungsgesetz ersetzt. Dort ist ebenfalls der Einbau einer Rufanlage vorgeschrieben. Aber was ist eigentlich eine Rufanlage? Ein Klingelknopf an jedem Bett? Im Prinzip ja, denn der Gesetzgeber hat bis heute nicht genauer definiert, was eine Rufanlage können und leisten muss. Das führte dazu, dass speziell in den 90’ger Jahren man davon ausgegangen ist, ein Pflegeheim ist von der Sicherheit gesehen kein Krankenhaus. Entsprechend „kreativ“ wurden die einschlägigen Normen durch Planer und Betreiber oft zu Gunsten der finanziellen Ersparnis ausgelegt. Dies hat zur Folge, das heute speziell im Bereich der stationären Pflege viele Anlagen sicherheitstechnisch bedenklich sind und nicht ansatzweise den aktuellen Vorschriften genügen. Doch was sind nun die aktuellen Vorschriften? Die Herstellung, der Einbau und der Betrieb von Rufanlagen wird in Deutschland durch die DIN VDE 0834 geregelt. Diese trifft auch konkrete Aussagen zu den Verwendungsbereichen. Nun stellt sich sicher mancher die Frage, warum soll ich die DIN anwenden wenn doch der Gesetzgeber eine Anwendung dieser nicht explizit verlangt? Die DIN stellt die „anerkannte Regel der Technik“ dar. Im Schadensfall wird jeder Richter oder Gutachter diese als Maßstab heranziehen. Und nicht nur das. Jede Aufsichts- und Genehmigungsbehörde kann und wird im Zweifelsfall diese zur Auflage erteilen. Stellen sie sich folgendes Szenario vor. Im Pflegeheim baut man eine neue Rufanlage ein. Kosten mit Kabelverlegung 6-stellig. „Wir sind ja nicht im Krankenhaus.“ Also sparen wir mal die Zimmersignalleuchten ein. (Warum diese auch in einem Pflegeheim notwendig sind erfahrt ihr hier…) Ein Jahr nach Inbetriebnahme kommt die Aufsichtsbehörde zur Routineinspektion. Die ganzen Jahre gab es nichts auszusetzten. Doch plötzlich die Auflage: Zimmersignalleuchten nachrüsten DIN umsetzten. Warum? Auch die Aufsichtsbehörden sind bisher davon ausgegangen, dass in Pflegeheimen nicht die hohen Sicherheitsstandards für Krankenhäuser gelten. Und jetzt plötzlich doch. Warum? Ruf ist Ruf und Notruf ist Notruf. Auch die elektrische Sicherheit, die Gefährdung eines Stromschlages durch fehlerhafte Anlagen oder Fremdeinwirkung sind im Pflegeheim nicht minder gering. Ob elektrische Betten oder Telefon, Beatmung, Ernährungssonden, Antidekubitus-Matratzen. Die Liste der elektrischen Geräte am Pflegebett hat sich in den letzten Jahren nicht gerade verkleinert. Auch diverse Schadensfälle haben aufgezeigt, dass die zu damaligen Zeitpunkt eingeschätzten Verhältnisse nicht realistisch waren. Daher sind die Anforderungen für Pflegeheime und Krankenhäuser auch seit der Anpassung der DIN im Jahre 2016 gleichgestellt. Noch auf das vorherige Szenario zurück zu kommen. Die Kosten der Nachrüstung trägt der Betreiber in der Regel selbst, denn der Planer ist i.d.R. nach sechs Monaten raus aus der Haftung. Dies dürfte den Betreiber neben einer Menge Ärger auch eine mittlere fünfstellige Summe zusätzlich kosten.
Fazit: Die DIN lässt sich nicht immer vollständig umsetzten, doch man ist als Betreiber gut beraten sich so nahe wie möglich an dieser zu halten, und Abweichungen davon trifftig begründen zu können.